Kostenerstattung

Kostenerstattung


Bezahlen die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlung?

Die gesetzlichen Krankenkassen können sich an den Behandlungskosten etwa zur Hälfte beteiligen, wenn die Behandlung nachweislich erfolgreich abgeschlossen wurde.





Kann ich einen Antrag auf Kostenerstattung schon vor Behandlungsbeginn einreichen?


Ein Antrag auf Kostenbeteiligung zu einer speziellen privatärztlichen Behandlung kann normaler Weise erst gestellt werden, wenn der Behandlungserfolg im jeweils vorliegenden Krankheitsfall nachvollziehbar dokumentiert ist.

In Fällen einer besonderen Behandlungsbedürftigkeit (z.B. bei einem stark erhöhten Risiko eines Schlaganfalls z.B. bei häufig wiederkehrenden und / oder tagelang andauernden Migräne-Anfällen) kann eine Kasse nach Vorlage eines detaillierten Behandlungsplans und Erläuterung des speziellen zur Anwendung kommenden Behandlungskonzepts und einer Heilungsprognose eine Kostenbeteiligung ausnahmsweise schon vor Behandlungsbeginn in Aussicht stellen.

In der Schmerz-Analyse werden die Fragen der Kostenerstattung eingehend besprochen.

In jedem Fall ist die gesetzliche Krankenkasse vor Behandlungsbeginn über die Behandlungsabsicht schriftlich oder persönlich mündlich zu informieren. Die genaue Formulierung eines Anschreibens an Ihre Kasse erhalten Sie in der Schmerz-Analyse.






Wie kann ich den Behandlungserfolg gegenüber meiner Krankenkasse beweisen?


Ihre Behandlung wird vom ersten bis zum letzten Tag exakt dokumentiert. Sie selbst bewerten Ihre aktuelle Befindlichkeit vor und nach jeder Behandlungssitzung und bestätigen Ihre Angaben durch Ihre Unterschrift auf entsprechenden Dokumentationsbögen. Wir werten am Ende alle Daten aus und erstellen daraus auf schriftliche Anforderung Ihrer Kasse einen Behandlungs- und Verlaufsbericht mit grafischen Darstellungen zum Behandlungsverlauf sowie einer ausführlichen Dokumentation der wissenschaftlichen Grundlagen und Ergebnisse der speziellen Heil-Methode.





Habe ich einen grundsätzlichen Anspruch auf Kostenbeteiligung meiner Krankenkasse?


Einen Rechtsanspruch auf Erstattung haben Sie nicht, jedoch darf sich Ihre Kasse auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung an Ihren Behandlungskosten beteiligen bis zur Höhe derjenigen Kosten, die ihr entstanden wären, wenn ein Kassenarzt dieselben Leistungen erbracht hätte.

Wegen der unterschiedlichen Bewertungen der kassenärztlichen (EBM) und der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) bei vergleichbaren Leistungen beträgt der erstattungsfähige Beitrag maximal fünfzig Prozent.





Mit welcher Vorgehensweise kann ich bei meiner Kasse Ihrer Erfahrung nach am ehesten eine Kostenbeteiligung erreichen?


Niemals mit der Brechstange!

Selbst wenn Sie noch so sehr davon überzeugt sind, dass Ihre Kasse die Kosten eigentlich auf jeden Fall übernehmen müsse, weil die Behandlung im Gegensatz zu allen vorangegangenen Behandlungen erstmals nach Jahren bzw. Jahrzehnten erfolgreich verlaufen ist, können Sie nach geltender Rechtslage Ihre Kasse nicht dazu zwingen, wohl aber davon überzeugen.

Gehen Sie bitte auch davon aus, dass viele Menschen, darunter auch Angestellte Ihrer Krankenkasse, nicht immer wirklich nachvollziehen können, was jahrelange chronische Schmerzen und Schmerzanfälle für die Betroffenen bedeuten. Versuchen Sie dies vor Ort mit großer Überzeugung darzustellen, weisen Sie auf die Kosteneinsparungen hin, die Ihre Kasse in der Zukunft in Ihrem Fall realisieren kann, da keine Medikamente, keine weiteren Arztbesuche und keine weiteren Untersuchungen mehr notwendig sein werden.

Sehr hilfreich kann auch eine positive Stellungnahme Ihres Hausarztes bzw. vorbehandelnden Arztes sein, die die Notwendigkeit einer ursachen-orientierten Behandlung im Schmerz-Therapie-Zentrum Baden-Baden unterstreicht, nachdem alle anderen schulmedizinischen Behandlungsmethoden bisher ergebnislos verlaufen sind.

Erstellen Sie selbst einen kurzgefassten Bericht über das Behandlungsergebnis aus Ihrer Sicht und bemühen Sie sich um einen persönlichen Termin beim Geschäftsstellenleiter Ihrer  Kasse.

Übergeben Sie ihm Ihren Bericht und die Stellungnahme Ihres vorbehandelnden Arztes und bitten ihn um eine positive Prüfung Ihres Falles. Wenn Ihre Kasse grundsätzliche Bereitschaft dazu signalisiert, wird sie in der Regel einen Behandlungs- und Verlaufsbericht von uns erbitten. Rufen Sie uns dann gleich an: Wir werden Ihnen den Bericht in der Regel innerhalb von ca. 14 Tagen in zweifacher Ausfertigung zusenden.

Einen Behandlungs- und Verlaufsbericht unaufgefordert bei der Kasse vorzulegen würde Ihnen hingegen keinerlei Vorteile bringen!





Kann ich meine Behandlungskosten von der Steuer absetzen?

Grundsätzlich können Sie Ihre Behandlungskosten als "außergewöhnliche Belastung"  steuerlich geltend machen  in der Höhe, die nach Abzug eventueller Erstattungen durch Ihre Krankenkasse übrig bleiben. Ihre gesamten außergewöhnlichen Belastungen des Kalenderjahres werden wie üblich um die zumutbare Eigenbelastung (abhängig von Einkommenshöhe und Familienstand) gekürzt, der verbleibende Betrag mindert Ihr steuerpflichtiges Einkommen.

Je nach Ihrer steuerlichen Belastung bekommen Sie bis zu 47,5% dieser Kosten von Ihrem Finanzamt erstattet bzw. müssen entsprechend weniger Steuern bezahlen.

Fragen Sie dazu gerne auch Ihren Steuerberater!